THC/CBD-Gummidrops
Gummidrops
Sieht aus wie Weingummi. Ist es Aber nicht.
Medizinisches Cannabis lässt sich auf verschiedenen Wegen anwenden – inhaliert, als ölige Lösung, Spray oder Kapsel. Für einzelne Patienten kann auch eine gummidropähnliche Form infrage kommen: ein Rezepturarzneimittel, das die Apotheke Helle Mitte nach ärztlicher Verordnung für eine namentlich bestimmte Person herstellt.
Diese Seite erklärt, was es mit diesen Gummidrops auf sich hat, was im Körper passiert, wo ihre Grenzen liegen und worauf im Haushalt zu achten ist. Sie beschreibt keine Behandlung und empfiehlt keine.
Was es wirklich ist
Arzneimittel, kein Bonbon
Ein THC/CBD-Gummidrop ist kein Nahrungsergänzungsmittel, kein Genussmittel und nichts, was man einfach kaufen könnte. Es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, hergestellt für einen einzigen, namentlich benannten Menschen, auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung.
Wirkstoffverhältnis, Wirkstoffmenge je Stück, Gesamtmenge und Dosierung stehen nicht vorab fest, sondern ergeben sich aus dieser Verordnung. Es gibt deshalb nicht den THC/CBD-Gummidrop. Zwei Rezepturen können äußerlich gleich aussehen und pharmazeutisch etwas völlig anderes sein.
Das Wort „Gummidrop“ beschreibt letztlich nur eins: ein Weichgummi in Form eines Tropfens.
Was die Form ausmacht – und was nicht
Ob eine Darreichungsform im Alltag geeignet ist, hängt nicht allein von ihrer Form ab, sondern insbesondere von der individuellen Situation des Patienten. Die folgenden Merkmale beschreiben daher die charakteristischen Eigenschaften dieser Darreichungsform, ohne daraus eine grundsätzliche Überlegenheit gegenüber anderen Formen abzuleiten.
Definierte Einzeldosis
Standardisierte Wirkstoffgrundlage
Ohne Applikationstechnik
Kein Abzählen von Tropfen, kein Verdampfer, kein Zubehör.
Aromatisiert
Geruchsarm
Es wird weder geraucht noch verdampft; ein Eigengeruch der Rezeptur bleibt möglich.
Orale Aufnahme
Dokumentierbar
Patientenindividuell
Keiner dieser Aspekte bedeutet, dass Gummidrops grundsätzlich die bessere Wahl sind. Für Patienten, die nicht sicher kauen oder schlucken können, ist diese Darreichungsform ungeeignet. Gleiches gilt, wenn ein besonders schneller Wirkungseintritt innerhalb weniger Minuten erforderlich ist.
Ob Gummidrops im Einzelfall geeignet sind, sollte gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt entschieden werden. Zusätzlich prüft die Apotheke, ob die verordnete Zusammensetzung in dieser Darreichungsform fachgerecht hergestellt werden kann.
Wann diese Form infrage kommt – und wann nicht
Eine solche Rezeptur kann erwogen werden, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine cannabinoidbasierte Therapie medizinisch für geeignet hält und eine feste orale Darreichungsform sicher angewendet werden kann.
Im ambulanten Alltag spielen dabei auch organisatorische Aspekte eine wichtige Rolle. Müssen Tropfen abgemessen oder Geräte bedient werden, hängt die korrekte Anwendung wesentlich von der jeweils betreuenden Person ab, was mit einem gewissen Zeitaufwand einhergeht.
Gegen diese Darreichungsform können unter anderem folgende Faktoren sprechen:
- unsicheres Kauen oder Schlucken,
- ausgeprägte Schluckstörungen oder ein erhöhtes Aspirationsrisiko,
- ein stark eingeschränktes Bewusstsein,
- die Ablehnung der Darreichungsform durch den Patienten,
- Unverträglichkeiten gegenüber Bestandteilen der Rezepturgrundlage,
- der Bedarf an einer Wirkung, die besonders schnell einsetzt und ebenso rasch wieder nachlässt.
Gerade der letzte Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt. Warum das so ist, wird im folgenden Abschnitt erläutert.
Warum oral etwas anderes ist als inhaliert
Die gummidropähnliche Darreichungsform macht THC und CBD weder grundsätzlich schwächer noch harmloser. Sie beeinflusst jedoch, wann die Wirkstoffe freigesetzt und aufgenommen werden, wann ihre Wirkung einsetzt und wie lange diese anhält.
Nach dem LADME-Prinzip beginnt der Prozess mit der Freisetzung der Cannabinoide aus der Darreichungsform („Liberation“). Anschließend werden sie über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen („Absorption“) und über den Blutkreislauf im Körper verteilt („Distribution“). Nach der Aufnahme aus dem Magen-Darm-Trakt gelangen die Cannabinoide überwiegend über die Pfortader zunächst in die Leber. Dort wird bereits vor dem Eintritt in den systemischen Kreislauf ein Teil der Wirkstoffe verstoffwechselt („Metabolismus“). Dieser sogenannte First-Pass-Effekt beeinflusst sowohl die Bioverfügbarkeit als auch den zeitlichen Verlauf und die Intensität der Wirkung. Abschließend werden die Wirkstoffe und ihre Metaboliten ausgeschieden („Exkretion“).
Für oral angewendetes Dronabinol wird in der Fachinformation ein Wirkeintritt nach etwa 30 bis 60 Minuten beschrieben. Das Wirkmaximum wird nach ungefähr zwei bis vier Stunden erreicht; die psychotrope Wirkung kann etwa vier bis sechs Stunden anhalten. Bei inhalativer Anwendung gelangt derselbe Wirkstoff dagegen innerhalb weniger Minuten in den Blutkreislauf. Die Wirkung setzt entsprechend schneller ein, klingt in der Regel aber auch früher wieder ab.
Diese Zeitangaben lassen sich nicht auf jeden Patienten übertragen. Die grundsätzliche pharmakokinetische Richtung bleibt jedoch bestehen: Oral aufgenommene Cannabinoide wirken meist verzögert, erreichen ihr Wirkmaximum später und können länger anhalten als inhalativ angewendete Cannabinoide.
Daraus folgen zwei Dinge
nicht nachdosieren, weil noch nichts zu spüren ist
Zwischen den ersten wahrnehmbaren Effekten und dem Erreichen der vollen Wirkung können mehrere Stunden liegen. Eine vorzeitige Nachdosierung kann daher zu einer später verstärkten Gesamtwirkung, und damit potenzierten Nebenwirkungen, führen. Maßgeblich sind ausschließlich die ärztliche Dosierungsanweisung und die Kennzeichnung der Rezeptur.
Morgens wie ein Kaiser
In den Zulassungsunterlagen zu Dronabinol verzögerte eine fettreiche Mahlzeit die Zeit zur maximalen Plasmakonzentration um rund vier Stunden und erhöhte die Gesamtexposition auf etwa das Dreifache. Dieselbe Dosis, ein anderes Frühstück, ein anderer Tag. Eine gleichbleibende Einnahmeroutine ist deshalb entscheidend.
Unerwünschte Wirkungen sind häufig
In der Begleiterhebung des BfArM zur Cannabistherapie wurde Müdigkeit als sehr häufige Nebenwirkung erfasst. Häufig berichtet wurden außerdem Schwindel, Übelkeit, Mundtrockenheit sowie Konzentrations-, Gedächtnis- und Gleichgewichtsstörungen.
Wechselwirkungen sind eher die Regel
Cannabinoide verstärken die dämpfende Wirkung von Opioiden, Benzodiazepinen und Alkohol. Starke CYP3A4-Induktoren wie Carbamazepin und Johanniskraut können die Plasmaspiegel von THC und CBD deutlich senken und dadurch ihre Wirkung abschwächen. Starke CYP3A4-Inhibitoren wie Clarithromycin können die Wirkstoffexposition hingegen erhöhen.
Nachts sind alle Katzen grau
Schwindel und Sedierung wirken sich nachts auf dem Weg ins Bad verstärkter aus als tagsüber und könnten dramatische Folgen, wie Brüche und Prellungen nach sich ziehen.
Fahrtüchtigkeit gilt nicht Automatisch
Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebenen Arzneimittels greift das sogenannte Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG. Es schützt jedoch nicht vor einer Strafbarkeit nach § 316 StGB, wenn die betroffene Person aufgrund der Arzneimittelwirkung nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wenn Kinder im Haus sind
Die Ähnlichkeit mit Süßwaren ist kein rein optisches Detail, sondern eines der größten vermeidbaren Risiken dieser Darreichungsform.
US-amerikanische Giftinformationszentren erfassten zwischen 2017 und 2021 rund 7.000 unbeabsichtigte Aufnahmen cannabishaltiger Lebensmittel durch Kinder unter sechs Jahren. Die Zahl stieg von 207 Fällen im Jahr 2017 auf mehr als 3.000 Fälle im Jahr 2021. Über 90 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Haushalt des Kindes. Das Durchschnittsalter lag bei etwa drei Jahren; mehr als acht Prozent der betroffenen Kinder mussten intensivmedizinisch behandelt werden.
Vergleichbar belastbare Zahlen für Deutschland gibt es nicht. Kleiner ist das Risiko deshalb nicht.
Daher gilt ausnahmslos:
- verschlossen und für Kinder unzugänglich aufbewahren
- stets in der Originalverpackung mit der vollständigen Kennzeichnung der Apotheke belassen,
- Rezepturen verschiedener Patienten niemals zusammenlegen, austauschen oder in andere Behältnisse umfüllen,
- bei einer versehentlichen Einnahme oder unerwarteten Reaktion unverzüglich medizinischen Rat einholen und die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie die abgebende Apotheke informieren.
Was im Medikationsplan stehen muss
In der häuslichen Versorgung kann die Arzneimittelgabe durch unterschiedliche Personen erfolgen – etwa durch Angehörige, den Pflegedienst oder wechselnde Betreuungspersonen am Wochenende. Was dabei nicht eindeutig dokumentiert ist, kann im Versorgungsalltag schnell verloren gehen.
Für eine Cannabinoid-Rezeptur sollten im Medikationsplan folgende Angaben dokumentiert sein:
- die genaue Bezeichnung der Rezeptur entsprechend dem Apothekenetikett,
- der Wirkstoffgehalt je Stück – nicht nur „ein Drop“, sondern die konkrete Wirkstoffmenge,
- die vorgesehene Stückzahl und die Einnahmezeitpunkte,
- die Indikation,
- die Angabe, ob die Darreichungsform geteilt werden darf,
- die übrige Medikation, insbesondere gleichzeitig angewendete dämpfende Arzneimittel.
Von der Verordnung bis zur Versorgung
Über Indikation, Wirkstoffe, Wirkstoffverhältnis, Dosierung und Therapiedauer entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Apotheke berät pharmazeutisch; sie behandelt nicht.
Jede Verordnung wird vor der Herstellung auf Plausibilität und technische Herstellbarkeit geprüft: Ausgangsstoffe und deren pharmazeutische Qualität, Zusammensetzung, Konzentration und Dosierung, Kompatibilität der Bestandteile und das Herstellungsverfahren, einschließlich Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung.
Nicht jede gewünschte Zusammensetzung lässt sich pharmazeutisch sinnvoll und sicher herstellen. Bestehen Bedenken hinsichtlich Stabilität, Kompatibilität, Dosierung oder Anwendbarkeit, stimmen wir uns vor der Herstellung mit der verordnenden Praxis ab und schlagen – sofern möglich – eine geeignete Alternative vor.
Die Herstellung erfolgt patientenindividuell und ausschließlich nach ärztlicher Verordnung. Die Abgabe erfolgt mit allen für die konkrete Rezeptur erforderlichen Hinweisen zu Dosierung, Anwendung und Lagerung.
Viele Hände, die ineinandergreifen
Bei der pharmazeutischen Umsetzung arbeiten wir eng mit den behandelnden Praxen, SAPV-Teams und Pflegediensten zusammen.
- Abstimmung über Zusammensetzung und Wirkstoffverhältnis, gern schon vor der Verordnung
- Prüfung der Verordnung auf pharmazeutische Plausibilität und Herstellbarkeit
- patientenindividuelle Herstellung
- eindeutige Dosierungs-, Anwendungs- und Lagerungshinweise
- Anweisung von Patienten, Angehörigen und Pflegekräften
- Belieferung im Rahmen unserer Palliativversorgung, auch per Botendienst
- ein fester Ansprechpartner in der Rezeptur
In der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung arbeiten Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachkräfte, Angehörige und Apotheker eng zusammen. Eine Darreichungsform muss in diesem Versorgungsgefüge daher nicht nur pharmakologisch geeignet sein, sondern auch dann zuverlässig funktionieren, wenn die verabreichende Person wechselt.
Eine abgeteilte Einzeldosis kann hierbei besonders praktikabel sein: Sie lässt sich eindeutig dokumentieren, sicher zuordnen und klar übergeben. Sie ersetzt jedoch weder die ärztliche Therapieentscheidung noch die sorgfältige Einweisung aller Beteiligten. Für Situationen, in denen kurzfristig und flexibel nachgesteuert werden muss, ist sie zudem nur eingeschränkt geeignet.
Als Apotheke verstehen wir uns als aktiven Teil des Palliative-Care-Teams. Wenn Sie eine Cannabinoid-Rezeptur erwägen, sprechen Sie uns möglichst bereits vor der Ausstellung des Rezepts an. So lassen sich Herstellbarkeit, Dosierung und Anwendung frühzeitig abstimmen.
Disclaimer: Diese Seite informiert über die Möglichkeiten, Grenzen und Risiken einer bestimmten Darreichungsform. Sie stellt weder eine Therapieempfehlung noch eine Aussage zur Wirksamkeit bei einer konkreten Erkrankung dar und ersetzt weder die ärztliche Entscheidung noch die individuelle Beratung zu einer bestimmten Verordnung.
Ob eine cannabinoidbasierte Therapie medizinisch geeignet ist, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Herr Kühling befindet sich derzeit in der Weiterbildung zum Fachapotheker für Allgemeinpharmazie. Durch das erfolgreich absolvierte Curriculum zur Medikationsanalyse ist er qualifiziert, komplexe Arzneimitteltherapien strukturiert zu analysieren und Patienten mit Mehrfachmedikation kompetent zu beraten. Damit kann er einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität leisten.
Frau Moosdorf ist spezialisiert auf die Herstellung individueller Rezepturarzneimittel, mit besonderem Fokus auf Patienten mit pulmonaler Hypertonie. Sie steht zu Anwendung, Handhabung und Verträglichkeit der eingesetzten Arzneimittel beratend zur Seite und unterstützt dabei, individuelle Behandlungspläne sicher umzusetzen.
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